KULTURGÜTERSCHUTZ IN DER SCHWEIZ
Der Kulturgüterschutz hat in der Schweiz eine lange Tradition. Auf internationaler Ebene hat der Kulturgüterschutz in der Schweiz in vielen Bereichen einen Vorbildcharakter.
Mit dem Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und in Notlagen vom 1. Januar 2014 besteht eine solide rechtliche Grundlage zum Schutz der Kulturgüter.
Das Schweizerische Kulturgüterschutzinventar, welches seit 1988 besteht und periodisch revidiert wird, ist eine Pionierleistung. Ebenso fortschrittlich sind die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Sicherstellungsdokumentation und für die treuhänderischen Aufbewahrung von Kulturgütern aus anderen Staaten, in denen deren Schutz nicht mehr gewährleistet werden kann (safe haven).
In der Schweiz schafft der Bund die Voraussetzungen für einen wirksamen Kulturgüterschutz. Er arbeitet dazu mit Partnern im In- und Ausland zusammen: mit internationalen Organisationen, mit anderen Bundes- und kantonalen Stellen, mit kulturellen Institutionen, Fachverbänden und Privatpersonen. Anlaufstelle für sämtliche KGS-Fragen ist der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS.
Mit dem Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und in Notlagen vom 1. Januar 2014 besteht eine solide rechtliche Grundlage zum Schutz der Kulturgüter.
Das Schweizerische Kulturgüterschutzinventar, welches seit 1988 besteht und periodisch revidiert wird, ist eine Pionierleistung. Ebenso fortschrittlich sind die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Sicherstellungsdokumentation und für die treuhänderischen Aufbewahrung von Kulturgütern aus anderen Staaten, in denen deren Schutz nicht mehr gewährleistet werden kann (safe haven).
In der Schweiz schafft der Bund die Voraussetzungen für einen wirksamen Kulturgüterschutz. Er arbeitet dazu mit Partnern im In- und Ausland zusammen: mit internationalen Organisationen, mit anderen Bundes- und kantonalen Stellen, mit kulturellen Institutionen, Fachverbänden und Privatpersonen. Anlaufstelle für sämtliche KGS-Fragen ist der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS.
KULTURGÜTERSCHUTZ IN DER SCHWEIZ 1945-2000
Die Schweiz, die weitgehend von einer massenhaften Zerstörung von Kulturgut während des Zweiten Weltkriegs verschont blieb, trat 1962 der Haager Konvention bei und setzte 1968 das Bundesgesetz zum Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 in Kraft. Der Schutz der Kulturgüter im Sinne des Gesetzes von 1966 umfasste „ihre Sicherung und Respektierung bei bewaffneten Konflikten“. Die Ausführungsbestimmungen zum Schweizer Kulturgüterschutzgesetz wurden mit der Verordnung vom 17. Oktober 1984 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten im Jahr 1985 präzisiert.
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In den ersten Jahrzehnten fokussierten die Schutzmassnahmen im Kulturgüterschutz auf die Erfassung der zu schützenden Kulturgüter, was 1988 in der ersten Version des „Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung“ resultierte.
Weitere Massnahmen gemäß dem Schweizerischen Kulturgüterschutzgesetz von 1966 bildeten die Ausbildung von Kulturgüterschutz-Spezialisten im Zivilschutz und die Anfertigung von Sicherstellungsdokumenten, „in denen das Wesentliche für die Wiederinstandstellung, den Wiederaufbau oder die Überlieferung festgehalten wird“. Die Sicherstellungsdokumentationen müssen dabei nach Vorgaben des Bundes erstellt und auf Mikrofilm zur Verwahrung durch den Bund an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz abgegeben werden. Die Einlagerung der Mikrofilme erfolgt seit 1979 im Mikrofilmarchiv Heimiswil im Kanton Bern.
Weitere Massnahmen gemäß dem Schweizerischen Kulturgüterschutzgesetz von 1966 bildeten die Ausbildung von Kulturgüterschutz-Spezialisten im Zivilschutz und die Anfertigung von Sicherstellungsdokumenten, „in denen das Wesentliche für die Wiederinstandstellung, den Wiederaufbau oder die Überlieferung festgehalten wird“. Die Sicherstellungsdokumentationen müssen dabei nach Vorgaben des Bundes erstellt und auf Mikrofilm zur Verwahrung durch den Bund an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz abgegeben werden. Die Einlagerung der Mikrofilme erfolgt seit 1979 im Mikrofilmarchiv Heimiswil im Kanton Bern.
Ende des 20. und anfangs des 21. Jahrhunderts führten mehrere Verluste von Schäden an Kulturgütern von nationaler Bedeutung zu einem Umdenken im Bereich des Kulturgüterschutzes. Als Beispiele zu nennen sind der Brand der Kapellbrücke in Luzern (1993), der Brand der Berner Altstadt (1997) und der Murgang von Gondo (2000). Diese Ereignisse hatten alle den Verlust von Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung zur Folge.
KULTURGÜTERSCHUTZ IM 21. JAHRHUNDERT
Bis ins 21. Jahrhundert hinein beschränkten sich die Aufgaben der Kantone im Kulturgüterschutz primär auf präventive Schutzmaßnahmen im Falle von bewaffneten Konflikten gemäß Bundesgesetz und Haager Konvention. Mit dem Zweiten Protokoll zur Haager Konvention vom 26. März 1999, das die Schweiz im Jahr 2004 ratifizierte, bestand unter Artikel 5 eine Präzisierung von Schutzmaßnahmen in Friedenszeiten. 2005 und 2007 zeigten die dramatischen Hochwasser in der Inner- und der Nordwestschweiz oder der Brand in der geisteswissenschaftlichen Bibliothek der Universität Genf, dass weitere Massnahmen für die Sicherung der Kulturgüter in Friedenszeiten nötig sind.
Mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Kulturgüterschutzgesetzes vom 1. Januar 2014 erhielt der Schutz der Kulturgüter bei Katastrophen oder in Notlagen eine neue bundesrechtliche Grundlage. Die Kantone erhielten nun die Aufgabe, Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer, Gebäudeeinsturz, Wasser, Erdbeben, Murgänge und weitere spezifische Gefahren zu planen und umzusetzen. Dies bedingt jedoch auch eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf Stufe der Kantone und einer engen Kooperation von Zivilschutz, Feuerwehr und weiterer Instanzen. Bei den Hochwasserereignissen und Flutkatastrophen im Jahr 2021 in Mitteleuropa musste festgestellt werden, dass den Folgen des Klimawandels nur in überregionaler und internationaler Zusammenarbeit begegnet werden kann.
Neue Technologien, insbesondere die Digitalisierung, bieten Chancen aber bergen auch Risiken. So stellen sich bei Überführung von analogen zu digitalen Datenbeständen Fragen in Zusammenhang mit dem physischen Schutz der Speichermedien, der Langzeitspeicherung sowie der Sicherstellung der zukünftigen Nutzbarkeit auf. Gleichzeit hält die digitale Transformation enormes Potenzial für die Sicherstellungsdokumentation von Kulturgut bereit. Digitale Datenträger sind weniger anfällig für Zersetzungsprozesse und Daten lassen sich weltweit zugänglich machen.
Neue Technologien, insbesondere die Digitalisierung, bieten Chancen aber bergen auch Risiken. So stellen sich bei Überführung von analogen zu digitalen Datenbeständen Fragen in Zusammenhang mit dem physischen Schutz der Speichermedien, der Langzeitspeicherung sowie der Sicherstellung der zukünftigen Nutzbarkeit auf. Gleichzeit hält die digitale Transformation enormes Potenzial für die Sicherstellungsdokumentation von Kulturgut bereit. Digitale Datenträger sind weniger anfällig für Zersetzungsprozesse und Daten lassen sich weltweit zugänglich machen.
ILLEGALER HANDEL MIT KULTURGÜTERN
Die Schweiz war und ist zum Teil bis heute eine Drehscheibe für den illegalen Handel mit Kulturgütern. Dank Bestrebungen von Bund und Kantonen wird der illegale Handel mit Kulturgut seit mehreren Jahren überwacht und verfolgt.
Zur Umsetzung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut wurde im Juni 2003 das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfergesetz in Kraft gesetzt. Die zuständige Bundesbehörde ist die Fachstelle Kulturgütertransfer des Bundesamtes für Kultur (BAK).
Zur Umsetzung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut wurde im Juni 2003 das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfergesetz in Kraft gesetzt. Die zuständige Bundesbehörde ist die Fachstelle Kulturgütertransfer des Bundesamtes für Kultur (BAK).